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Ist die Forschungszulage steuerfrei?

Da Deutschland mit zu den zentralen europäischen Wirtschaftsstandorten gehört, hat die Regierung vor einigen Jahren die steuerfreie Forschungszulage eingeführt. Mittelständische Unternehmen aller Größen sollen durch sie mehr Finanzierungsspielraum erhalten.

Damit Sie sich diese Chance als Unternehmen nicht entgehen lassen, erhalten Sie von uns alle wichtigen Informationen zur Forschungszulage. Denn besonders attraktiv macht sie die Steuerfreiheit.

Was ist die Forschungszulage (FZul)?

Bei der Forschungszulage handelt es sich um eine Regierungsmaßnahme, um in deutschen Unternehmen die Forschung und Entwicklung zu fördern: 2020 wurde das Forschungszulagengesetz verabschiedet und kann seitdem von Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – in Anspruch genommen werden. 

Wer ist berechtigt, die Forschungszulage zu beantragen?

Generell darf jedes Unternehmen, das steuerpflichtig ist oder in Deutschland Steuern zahlt, die Forschungszulage steuerfrei in Anspruch nehmen. Bei den Ausgaben muss es sich um förderfähige Ausgaben für Forschung und Entwicklung handeln.

Die Forschungszulage ermöglicht es sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen, steuerliche Vorteile zu nutzen. Eigenständige Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Für die Forschungszulage sind alle Rechtsformen qualifiziert:

  • Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG;
  • Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleingewerbetreibende;
  • Kooperationsvorhaben und Auftragsforschung;
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG und Ltd.

Im Falle von Kapitalgesellschaften führt die gewährte Forschungszulage zu einer Reduzierung der Körperschaftsteuerlast und somit zur Bildung einer Körperschaftsteuerrückstellung oder zur Erhöhung eines Körperschaftsteuererstattungsanspruchs. Die damit verbundene Auswirkung auf das Ergebnis muss außerhalb der Steuerbilanz angepasst werden. Im Gegensatz dazu hat die Forschungszulage bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften keine direkten Auswirkungen auf die betriebliche Gewinnermittlung, da sie den betrieblichen Bereich nicht betrifft.

Ausgeschlossen von der Forschungszulage sind:

  • (staatliche) Bildungs- und Forschungseinrichtungen,
  • Unternehmen mit laufenden Insolvenzverfahren oder zur Hälfte aufgebrauchtem Stammkapital (sog. Unternehmen in Schwierigkeiten).

Die Forschungszulage ist steuerfrei

Im Gegensatz zu den meisten Förderprogrammen, bei denen erhaltene Zuschüsse als Einnahmen versteuert werden müssen, gilt für die Forschungszulage eine bemerkenswerte Ausnahme. Gemäß dem Forschungszulagengesetz ist diese Bundeszulage steuerfrei und muss daher nicht als Einnahme in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

Dies ist eine erfreuliche Entwicklung, insbesondere für Unternehmen, darunter junge Technologieunternehmen und SaaS-Unternehmen, die hauptsächlich in der Softwareentwicklung tätig sind, da ihnen diese steuerliche Behandlung zusätzliche Optionen für die öffentliche Förderung bietet.

Sie erhalten also den gesamten Betrag der Forschungszulage, ohne dass Sie weitere steuerliche Überlegungen anstellen müssen. Die Bescheinigung für die Forschungszulage ermöglicht es Ihnen, die Fördermittel zu 100 Prozent zu behalten.

Rechtliche Grundlagen & fachliche Kriterien

Damit Unternehmen die Forschungszulage zugesprochen bekommen, müssen klare Regeln für die zu fördernden Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingehalten und nachgewiesen werden können.

Begünstigt werden FuE-Vorhaben aus den folgenden drei Kategorien:

Grundlagenforschung

Sie gilt als essenziell für den Fortschritt und umfasst daher Experimente oder wissenschaftliche Arbeiten, um neues Wissen zu generieren, das jedoch zumeist nicht kommerziell nutzbar ist.

Industrielle Forschung 

Hier stehen praktische Fragen im Vordergrund, um Grundlagen für neue Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren zu schaffen oder weiterzuentwickeln.

Experimentelle Entwicklung 

Bei diesen Projekten wird auf bestimmte Methoden zurückgegriffen, um neue oder bestehende Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu entwickeln oder zu verbessern.

Diese FuE-Vorhaben müssen zudem den folgenden fünf Kriterien entsprechen:

  • Neuartigkeit: Ihre Forschung muss neue Erkenntnisse hervorbringen.
  • Ungewissheit: Das Ergebnis Ihrer Forschungen ist ungewiss.
  • Systematische Arbeit: Sie müssen einen Forschungs- und Budgetplan haben.
  • Schöpferische Höhe: Ihre Forschungsarbeiten müssen originär sein.
  • Reproduzierbarkeit: Das Ergebnis Ihrer Forschungen muss reproduzierbar sein.

Förderfähige Kosten & maximale Fördermittel

Es sind nicht alle Forschungsausgaben förderfähig, sondern die Erstattung ist begrenzt auf a) Personalkosten, b) Auftragsforschung (externe Dienstleisterkosten) und c) Abschreibungen auf Sachinvestitionen. Die Berechnung für die steuerfreie Forschungszulage bemisst sich an folgenden Sätzen:

  • 25 % Förderquote der Personalkosten inkl. Zukunftssicherung bei Mitarbeitern (ab April 2024: 35 % bei KMUs)
  • 15 % Förderquote der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Auftragsforschung im EWR (maximal 60 % (ab April 2024: 70%) der Ausgaben zu 25 % (ab April 2024: 35% bei KMUs) anrechenbar),
  • 40 € (ab April 2024: 70 €) pro Stunde bei Eigenleistung als Einzelunternehmer oder Gesellschafter.
  • Ab April 2024: 25% auf Abschreibungen (AfA) von Sachinvestitionen

Es gibt eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage, die ursprünglich auf 2 Millionen € festgesetzt wurde. Sie wurde jedoch rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 auf 4 Millionen € angehoben und im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ab April 2024 auf 10 Millionen €. Daraus folgt eine maximale steuerliche Forderungshöhe von bis zu einer Million € (25 % bei 4 Mio. € Personalkosten) und ab April 2024 von bis zu 3,5 Millionen € (35% bei 10 Millionen € Personalkosten).

Da Sie den Antrag auf Forschungszulage sogar bis zu vier Jahre rückwirkend stellen können, haben Sie im Jahr 2024 noch die Möglichkeit, eine Zulage für Ihre F&E-Projekte aus den Jahren 2020 bis 2023 zu erhalten.

Ihr Antragsverfahren zur steuerfreien Forschungszulage

Die größte Hürde für Unternehmen sind oft nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern die Bewerbung. Als Fördermittel-Experten erklären Ihnen ganz genau, wie Sie die Forschungszulage beantragen und stehen Ihnen bei jedem Schritt zur Seite.

1. Antrag auf Erteilung einer F&E-Bescheinigung bei der BSFZ

Zuerst beantragen Sie bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung. Ist Ihr Projekt für eine Forschungszulage qualifiziert, stellt Ihnen das BSFZ eine F&E-Bescheinigung aus, die an das zuständige Finanzamt übermittelt wird.

2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Nun beantragen Sie die Forschungszulage bei Ihrem Finanzamt – aber erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Im Anschluss prüft das Finanzamt Ihre Angaben und setzt die Forschungszulage in einem Bescheid fest, die auf die festgesetzte Steuer angerechnet wird.

Unsere Top 3 Tipps zur Optimierung Ihres Antrags

  1. Stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig und rechnen Sie mit einer dreimonatigen Bearbeitungszeit.
  2. Dokumentieren Sie Ihre Forschungsprojekte und Ausgaben ordentlich und führen Sie einen transparenten Stundenzettel aller Mitarbeiter für das Finanzamt.
  3. Berücksichtigen Sie Ihre Ausgaben für Ihre FuE-Vorhaben und beziehen Sie Ihre technischen Ansprechpartner beim Antrag ein.

Bisheriger Erfolg der Forschungszulage & Zukunftsaussichten

Bisher hat die Anzahl der Anträge die Erwartungen der Regierung nicht erreicht – geschweige denn übertroffen –, aber das Programm zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung gewinnt zunehmend an Beliebtheit: So hat sich der Wert der zugesprochenen Unterstützung von 19 Mio. Euro (2021) innerhalb eines Jahres auf 128 Mio. Euro erhöht.

Mit dem neuen Wachstumschancengesetz soll die Forschungszulage für mittelständische Unternehmen ab April 2024 noch attraktiver gestaltet werden. Dadurch soll die Forschungszulage Deutschland künftig dabei helfen, als nachhaltiger Wissenschaftsstandort attraktiver zu werden.

Alternative Förderprogramme

Übrigens gibt es neben der steuerlichen Forschungsförderung noch weitere Möglichkeiten, Ihre Forschung und Entwicklung fördern zu lassen:

Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)

Dieses Innovationsprogramm soll Deutschlands starken Mittelstand konkurrenzfähig halten und bezieht sich auf alle innovationsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich KMU. Auch hier gibt es keine Einschränkungen bei Themen und Branchen. Die Förderquote kann sich auf maximal 40 % der Kosten belaufen.

KMU-innovativ

KMU-innovativ konzentriert sich auf bestimmte Bereiche der Forschung, insbesondere auf mittelständische Unternehmen in wichtigen Technologiefeldern – wie Bioökonomie, Medizintechnik und Photonik. Hier kann die Förderquote sogar auf bis zu 60 % ansteigen und Personal-, Gemein- und Sachkosten umfassen.

START-interaktiv

START-interaktiv soll Start-ups mit risikoreichen Forschungsausgaben unterstützen. Förderfähig sind Forschungsprojekte von Unternehmen, aber auch Hochschulen und der maximale Betrag liegt bei 400.000 € pro Projekt.

Die Forschungszulage ist steuerfrei & attraktiv für alle forschenden Unternehmen

Mit der steuerfreien Forschungszulage haben Sie die Möglichkeit, Ihr Unternehmen bei kostspieligen Forschungsprojekten finanziell durch eine attraktive Unterstützung als praktische Steuererstattung unterstützen zu lassen. Bei der anfänglich komplex wirkenden Beantragung unterstützen wir Sie als Ihre Experten und helfen Ihnen dabei, Ihre FuE-Vorhaben mit der Forschungszulage steuerfrei finanzieren zu können.

Es ist daher ratsam, Ihren Anspruch auf Forschungszulage zu prüfen und die Vorteile der F&E-Förderung voll auszuschöpfen. Nutzen Sie die Innovationsförderung, die durch das Forschungszulagengesetz geboten wird, und tragen Sie so zur Weiterentwicklung und zum Erfolg Ihres Unternehmens bei. Dank des kürzlich verabschiedeten Wachstumschancengesetzes wird diese steuerliche Forschungsförderung in Zukunft sogar noch attraktiver.

3 FAQ zur steuerfreien Forschungszulage

1. Wie wirkt sich die Forschungszulage auf die Steuererklärung eines Unternehmens aus?

Da die Forschungszulage in der Regel als Steuererstattung gewährt wird, beeinflusst sie die Einnahmen Ihres Unternehmens nicht und bleibt daher steuerfrei. Ausgenommen hiervon ist die Verrechnung mit ausstehender Körperschaftsteuer.

2. Was passiert, wenn der Antrag auf die steuerfreie Forschungszulage abgelehnt wird?

Es kann vorkommen, dass die Bescheinigungsstelle Anträge im ersten Durchgang ablehnt. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und Ihren Antrag zu überarbeiten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie erwägen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wir stehen Ihnen als Ihre Fördermittel-Experten zur Seite und unterstützen Sie gerne bei Ihrem Antrag zur Forschungszulage. Vereinbaren Sie Ihr kostenloses Erstgespräch.

3. Gibt es eine Frist für die Beantragung der Forschungszulage?

Ja, Ihr Unternehmen hat bis zu vier Jahre Zeit, um die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung zu beantragen. Das bedeutet, dass Sie die Zulage sogar noch bis Ende 2024 rückwirkend für Projekte aus dem Jahr 2020 erhalten können.

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Markus Pöhlmann

Geschäftsführer
Ihr Experte für die erfolgreiche Beantragung der Forschungszulage. 20 Jahre Erfahrung als Berater, Geschäftsführer von Tech-Unternehmen, Unternehmer und Investor.

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